Es ist ein Schlusspunkt und ein Auftakt gleichermaßen: Seit dem 15. November 2019 gibt es den Bürgerverein Landau, der so bald wie möglich ins Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt werden soll. Vereinszweck ist vor allem die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Erziehung und Bildung sowie Denkmalschutz und Denkmalpflege – und zwar durch ideelle und finanzielle Unterstützung von Körperschaften wie etwa andere Vereine.
Diesen Zweck erfüllen will der neue Verein vor allem, indem er Mittel durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse und aus anderen Quellen beschafft und zum Wohle möglichst vieler Landauer an diejenigen weiterleitet, die auf den oben genannten Feldern aktiv sind. Zukünftiges Wirken also und damit ein Auftakt.
Und der Schlusspunkt? Er ist der aktuelle Anlass der Gründung: eine Spende, die mit zwei Windkraft-Projekten zu tun hat. Das eine Vorhaben hatten Landauer Grundbesitzer – vereinigt im Windpool – auf freiem Feld vorangetrieben. Von den zu erwartenden Einnahmen sollte auch die Bergstadt Landau fortlaufend profitieren. Es scheiterte am Naturschutz. Das andere, zwei Mühlen im Stadtwald, ist Ende 2019 verwirklicht.
Als Ergebnis der langjährigen Planungskooperation mit ABO Wind als Investor beider Vorhaben hat der Pool-Vorstand eine Spende zugunsten der Bergstadt Landau erreicht. Sie und andere Spenden und Fördermittel entgegenzunehmen und sinnvoll weiterzuleiten, ist Aufgabe des neuen Vereins. Zu Gründungsversammlung in der „Ratskeller“ hatten der Ortsbeirat und Windpool-Vorstand eingeladen.
Vorsitzender: | Gerhard Schäfer |
Stellvertreter: | Werner Schäfer |
Kassierer: | Gunthard Ohm |
Stellvertreter: | Horst Wagener |
Schriftführer: | Daniel Sorgatz |
Kontakt: | Gerhard Schäfer, 05696 / 413, Mail |
Die Satzung in Auszügen:
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§ 2 Zweck des Vereins:
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
– der Jugend- und Altenhilfe
– von Kunst und Kultur
– des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
– des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§52 Absatz 2 AO) und
– Förderung von Erziehung und Bildung
durch die ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstigen Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigtes Zwecke der Abgabeverordnung (AO). In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschlief´lich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen (bzw. zur Förderung der steuerbegünstigen Zwecke des in § 2 der Satzung genannten Vereins e.V.)
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern.
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